Wie auf der Hundespielwiese gibt es auch in sozialen Netzwerken

Hund & Halter im Netz: Die Social-Media-Falle

„Social Media“ ist ein fester Bestandteil unseres modernen Lebens. Soziale Netzwerke wie „Facebook“, „Twitter“ oder „Instagram“ bieten unendliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Informationsverbreitung. Doch genau wie auf der Hundewiese gilt es auch in der Online-Welt ein paar Spielregeln zu beachten …

3 Dinge, die Sie mit Hund in den sozialen Netzwerken berücksichtigen sollten

Verletzung der Persönlichkeit

Der Tatort liegt in den eigenen vier Wänden. Man sitzt zu Hause mit einem Smartphone/Tablet auf dem Sofa, man hat sich z.B. über den Tierarzt, den Hundetrainer, den Tierschutzverein oder einen Hundezüchter geärgert und macht seinen Gedanken „Luft“. Man möchte die Meinung der Freunde erfahren und schreibt einen Kommentar auf seinem Profil bzw. in einer Gruppe bei „Facebook“ oder in einem Internetforum. Die Antworten lassen nicht lange auf sich warten. Dabei führt oft eines zum anderen und schnell entstehen Beleidigungen und Diffamierungen – ein sogenannter „Shitstorm“. Im vermeintlich geschützten Bereich der häuslichen Privatsphäre und dem „rechtsfreien Raum“ des Internets fühlt man sich sicher und macht sich keine Gedanken über die rechtlichen Folgen. Dass diese Äußerungen Beleidigungen und Drohungen darstellen können, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen, wird nicht bedacht. Es gibt schließlich die Informations- und Meinungsfreiheit, die ebenfalls im Grundgesetz in Artikel 5 festgeschrieben ist und nach der man seine Meinung frei äußern darf. Doch diese Äußerungsfreiheit hat Grenzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich. Jede Person kann hier entscheiden, ob und wie sie in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Es verbietet sich damit, unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu verbreiten. Im Gegenzug schützt die Meinungsfreiheit das Recht, über eine andere Person wahre Tatsachen und Werturteile (persönliche Wertungen) äußern zu dürfen. Bei Werturteilen steht die eigene Meinung des Äußernden im Vordergrund. So darf man sicherlich bzgl. einer Hundeschule äußern, „für mich waren zu viele Teilnehmer in der Trainingsstunde anwesend“. Dies stellt ein reines Werturteil dar. Kritischer zu betrachten ist jedoch die Aussage, „es sind zu viele Teilnehmer in der Trainingsstunde anwesend gewesen, sodass keine ordentliche Ausbildung erfolgen konnte“. Dies stellt eine rechtlich überprüfbare Tatsachenbehauptung dar und schädigt das Ansehen der Hundeschule. Wahre Tatsachen und Werturteile müssen bzgl. des Wahrheitsgehaltes beweisbar sein, wobei die Beweispflicht denjenigen trifft, der sich nachteilig über die Person geäußert hat. Ob tatsächlich eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die z. B. die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH) u. a. von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab und kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Veröffentlichung von Fotos & Videos

Gerade bei „Facebook“, „Youtube“ und „Instagram“ werden häufig Bilder bzw. Videos hochgeladen. Rechtlich grundsätzlich unproblematisch, wenn nur die eigene Person abgebildet oder im Video festgehalten wird und man selbst das Foto oder Video erstellt hat. Was aber, wenn auf dem Foto auch andere Personen abgebildet oder in einem Video festgehalten sind bzw. wenn das Foto/Video von einer anderen Person erstellt wurde? Die Fotos bzw. Videos werden rechtlich als „Werke“ bezeichnet, die insoweit unter das Urheberrecht fallen. Nach dem Urheberrechtsgesetz hat jeder das Recht auf Nutzung und Verwertung, wer der Urheber eines nach dem Gesetz geschützten Werkes ist. Andere Personen dürfen eine Nutzung und damit auch eine Veröffentlichung nur vornehmen, wenn sie vom Urheber oder Nutzungsberechtigten hierzu ermächtigt wurden. Wer also im Internet ein Foto gefunden hat, das auf die eigene Homepage oder zum eigenen „Facebook“-Profil passt, der sollte vor einer Veröffentlichung das schriftliche Einverständnis des Urhebers einholen. Andernfalls kann es teuer werden. Dies gilt auch für Betreiber von Hundeschulen, die im Internet bspw. ein Lehrvideo gefunden haben und dieses ohne Einverständnis des Rechtsinhabers auf ihrer eigenen Seite einbinden. Häufig werden bei gemeinsamen Spaziergängen mit Hunden oder Teilnahmen in Hundeschulen Fotos angefertigt und später über „Facebook“ oder „Instagram“ veröffentlicht. Bevor dies geschieht, müssen die abgebildeten Personen gefragt werden und einer Veröffentlichung zustimmen. Sie besitzen das „Recht am eigenen Bild“ nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Was gilt jedoch bzgl. der abgebildeten Hunde? Man hört immer wieder, das Tier sei eine Sache. Dies ist nicht ganz korrekt, da über § 90a BGB Tiere als Mitgeschöpfe gelten, auf die die Regelungen über Sachen nach dem BGB entsprechend anwendbar sind. Kann der Tierhalter damit die Aufnahmen seines Hundes durch eine andere Person verbieten? Nach Meinung des OLG Köln wird die Anfertigung von Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung als grundsätzlich zulässig angesehen. Danach gibt es kein Recht am Bild der eigenen Sache. Die gewerbliche Verwertung der Bilder wird damit als zulässig angesehen, sodass jeder Hundeschulen-Betreiber während der Unterrichtsstunden grundsätzlich Fotos der teilnehmenden Hunde anfertigen und diese für eigene Werbezwecke auf seiner Homepage veröffentlichen dürfte. Die Persönlichkeitsrechte von Personen dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden. So ist u. a. das Hausrecht sowie die Privatsphäre zu beachten. Befindet sich bspw. ein Hund auf einem privaten Grundstück, so darf dieses und damit auch der Hund nicht ohne die Zustimmung des Hausherrn fotografiert werden.

Rechtliche Möglichkeiten

Ob eine Verletzung der Persönlichkeit oder eine unzulässige Veröffentlichung von Bildmaterial: Betroffene können sich gegen Rechtsverstöße wehren. Das bekannteste Mittel dürfte dabei die Abmahnung mit nachfolgender Unterlassungsklage sein. Es bestehen aber je nachdem auch Ansprüche auf Widerruf, Beseitigung und Schadensersatz. Liegt ein Rechtsverstoß vor, so erfolgt allgemein eine schriftliche Abmahnung seitens des Betroffenen gegen den Schädiger. In dieser wird der gerügte Verstoß genau bezeichnet, sodass der Schädiger weiß, welche Handlung ihm vorgeworfen wird. Hat er eine Behauptung getätigt, so wird diese in der Regel zitiert. Wurde ein Foto widerrechtlich verwendet, so wird dieses im Abmahnschreiben dargestellt. Auch wird bezeichnet, wo genau die Zuwiderhandlung begangen wurde (Homepage, Äußerung in der Öffentlichkeit etc.) und welche rechtlichen Konsequenzen aus der Zuwiderhandlung folgen. Dem Abmahnschreiben beigefügt ist oft eine so genannte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung, die der Schädiger zu einer bestimmten Frist unterzeichnet wieder an den Betroffenen zurücksenden soll. Mit der Unterschrift erklärt er, zukünftig die Äußerung zu unterlassen oder das Werk zu entfernen und verpflichtet sich bei Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Unterzeichnet der Schädiger die Erklärung jedoch nicht, so zeigt er an, dass er sich in Zukunft wieder so verhalten wird bzw. seine Handlung aufrechterhält und begründet damit die Wiederholungsgefahr. Der Betroffene ist nun berechtigt gegen den Schädiger gerichtlich auf Unterlassung der Handlung zu klagen. Dies erfolgt meist im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage. Damit muss ein Gericht über die Zuwiderhandlung entscheiden. Wenn man eine Abmahnung erhält, sollte man daher auf jeden Fall reagieren. Man sollte die Frist nicht ohne entsprechende Erklärung verstreichen lassen, da man ansonsten ein gerichtliches Verfahren mit entsprechender Kostenfolge riskiert. Auch ist davon abzuraten, eigenständig die Unterlassung abzuändern und unterzeichnet an den Betroffenen zurück zu senden (modifizierte Unterlassungserklärung). Es ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, dass Abmahnungen durch Anwaltskanzleien erfolgen, sodass jeder Betroffene auch selbst gegen den Schädiger vorgehen kann. Aufgrund der meist komplizierten Sachlage und des Umfangs der Angelegenheit ist eine anwaltliche Vertretung jedoch ratsam.
 
Die sozialen Netzwerke bieten Tierfreunden zahlreiche positive Kommunikationsmöglichkeiten, bergen jedoch auch gewisse Gefahren. Man sollte sich daher im Vorfeld gut überlegen, was man auf seinen Profilseiten teilt oder welche Kommentare man in Internetforen abgibt. Bevor fremde Fotos oder Videos veröffentlicht werden, sollte man die entsprechende Zustimmung einholen. Gemäß dem Motto „Fragen kostet nichts“, erspart man sich so eine kostenintensive Auseinandersetzung und tappt nicht in die „Social-Media-Falle“.


Ackenheil Anwaltskanzlei

Kanzlei für Tierrecht / Pferderecht / Hunderecht – Recht rund um das Tier und Tierberufler – Bundesweite Rechtsberatung,
Tel.: 06136 – 762833, [email protected]
www.tierrecht-anwalt.de

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